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gemäß § 97 Abs. 2 StVO

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Stufe 3

Allgemeines

Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen durchgeführt werden. Bei besonderen Gefahrenstellen besteht die Ermächtigung, Blaulicht zu verwenden. Natürlich berücksichtigen wir auch spezielle Landesauflagen und sorgen für einen sorgenfreien Transport quer durch Österreich.

Information

Welche Bestimmungen gelten bei Stufe 3 auf Bundesstraßen (A und S)?

Breite: 4,51 bis 5,00 m
Länge: ab 40,01 m
Gewicht: 80,01 – 140 t

Gewicht: individuell, je nach Gewicht, Achslast und Vorgabe des Gutachtens der ASFINAG (Brückensachverständigen).

Gilt für voll ausgebaute Straßen ohne Gegenverkehrsbereiche, Baustellen und Tunnel.

Welche Bestimmungen gelten bei Stufe 3 auf Landesstraßen (B und L)?

Breite: 4,01 bis 4,50 m
Höhe: ab 4,51 m
Länge: 30,01 – 40 m
Gewicht: 80,01 – 140,00 t

Gewicht: individuell, je nach Gewicht, Achslast und Vorgabe des Gutachtens der ASFINAG (Brückensachverständigen).

Gilt für voll ausgebaute Straßen ohne Gegenverkehrsbereiche, Baustellen und Tunnel.